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Zur „Naturalrestitution“ wegen fehlerhafter Anlageberatung bei nachträglichen (Teil-)Verkäufen
§§ 1293, 1323 ABGB; §§ 4, 5, 6 DepotG
Die Übergabe erworbener Wertpapiere durch Gutschrift auf einem Sammeldepot führt im Moment der Übergabe automatisch zu einer Vermengung mit den sonstigen vom Verwahrer verwahrten Wertpapieren, sodass der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben erhält. Dadurch erwirbt der Depotinhaber einen abgegrenzten Wertanteil, der problemlos feststell- und rückführbar ist, auch im Rahmen der sog Naturalrestitution von Anlegerschäden.
Aus der Begründung:
Der Kläger war als geprüfter gewerblicher Vermögensberater unter dem Haftungsdach der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei tätig. Die Nebenintervenientin unterhielt mit der 100%igen Vertriebstochter der Beklagten, der MSF AG, ab November 2002 eine Vertriebsvereinbarung. Der Kläger erwarb bzw verkaufte MEL-Aktien wie folgt:
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Auftragsdatum | Stück | Kaufpreis | Stückpreis |
767 | 9.994,01 | 13,03 | |
677 | 9.951,90 | 14,07 | |
722 | 11.082,70 | 15,35 | |
S. 528 | 584 | 10.044,80 | 17,17 |
(richtig:) 550 | 10.835,90 | 19,70 |
Alle Zertifikate wurden am selben Depot bei der Beklagten eingebucht. In weiterer Folge führte der Kläger folgende Verkäufe durch:
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Datum | Stück | Verkaufsp... |