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Zur Haftung des Beraters für selbständige Nachkäufe des Anlegers
Empfiehlt der Berater in der Hoffnung auf künftige Provisionen nicht bloß ein einmaliges Investment, sondern darüber hinaus, auch in den nächsten Jahren anlässlich von Kapitalerhöhungen die günstige Chance zum Erwerb weiterer derartiger (risikoloser) Wertpapiere zu nutzen, so sind auch selbständige Nachkäufe des Anlegers vom Schutzzweck des Beratungsvertrags umfasst.
Aus der Begründung:
Im August 2004 wurde der Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten iZm dem Wunsch nach einer kurz- bis mittelfristig angelegten, sicheren Veranlagung zum Ansparen für einen geplanten Hausbau beraten. Obwohl der Kläger erklärt hatte, dass er keinesfalls einen ähnlichen Verlust erleiden wolle wie bei einem früheren Investment in einen Aktienfonds, empfahl der Mitarbeiter den Erwerb von MEL-Wertpapieren (dass es sich dabei um eine Fehlberatung handelte und die Beklagte für den dadurch verursachten Schaden zu haften hat, ist im Revisionsverfahren nicht strittig). Der Mitarbeiter machte den Kläger weder auf die Möglichkeit eines Kapitalverlusts aufmerksam, noch erwähnte er, dass die Beklagte für die Vermittlung dieser Papiere produkt- und umsatzabhängige Provisione...