Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Haftung für rechtsmissbräuchliche Insolvenzantragstellung
§ 1295 ABGB; Art 3, 4 EuInsVO; Art 17 Rom II-VO; § 408 ZPO
Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Insolvenzeröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person dadurch ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, für eine Insolvenzeröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller den Insolvenzantrag nur deshalb stellt, weil er die Unterbrechung des zwischen ihm und dem Antragsgegner anhängigen Prozesses erreichen will.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ist ein im Immobilienbereich tätiges Investitionsunternehmen mit Sitz in Rumänien; sie ist eine Tochtergesellschaft der österreichischen R-Gruppe. Die Klägerin entwickelte und betreibt ua in R ein Fachmarktzentrum. Die Beklagte ist ein Immobilienmaklerunternehmen, das seit 2009 in einer Geschäftsbeziehung mit der R-Gruppe und der Klägerin steht und mit der Vermietung des Fachmarktzentrums und anderer Objekte der R-Gruppe betraut ist.
Am...