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ÖBA 7, Juli 2015, Seite 521

Ordentliches Kündigungsrecht der Bank beim befristeten Kreditvertrag auch nach alter Rechtslage nichtig

§§ 5, 879, 990 ABGB; § 6 KSchG; §§ 182a, 228, 482 ZPO

Damit eine Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt ist, genügt nicht, dass sie zwischen den Vertragsparteien bloß erörtert und dem Geschäftspartner bewusst gemacht wird. Vielmehr muss dem Geschäftspartner möglich sein, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Sein Vertragspartner muss daher zu einer Abänderung des von ihm verwendeten Texts erkennbar bereit sein.

Eine Klausel, nach welcher dem Kreditgeber bei einem befristeten Kreditvertrag das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eingeräumt wird, ist – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 990 ABGB nF – gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Erstklägerin ist die L GmbH. Die einzige Kommanditistin der Erstklägerin war zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme die P GmbH. Die P GmbH ist auch die alleinige Gesellschafterin der Zweitklägerin. Ansprechpartner für die Beklagte war auf Seiten der Klägerinnen W E, einer der kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer der L GmbH, der dann auch den Geschäftsführer der Zweitklägerin über die Kreditverträge informierte...

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