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ÖBA 7, Juli 2015, Seite 465

Newsline

Franz Rudorfer

1. Topthemen

Steuerreform 2015/2016

Einführung eines zentralen Kontenregisters

Das zentrale Kontenregister wird alle österreichischen Konten (inklusive Sparbücher und Wertpapierdepots) bei Kreditinstituten iSd § 1 Abs 1 BWG umfassen, somit Unternehmens- und Privatkonten. Die Institute haben dem Kontenregister laufend die erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht beginnt rückwirkend per . Das Bankgeheimnis soll zukünftig für Zwecke des automatischen Informationsaustausches und für Abgabenverfahren durchbrochen werden (für Finanzstrafverfahren und gerichtliche Strafverfahren war es bis dato schon durchbrochen). Im Begutachtungsentwurf waren de facto keine Zugriffsbeschränkungen zum zentralen Kontenregister vorgesehen. Nunmehr hat der Vorschlag den Ministerrat am passiert und wurde dem Finanzausschuss zur parlamentarischen Behandlung und Weiterleitung an das Plenum zugewiesen.

Folgende Daten sind laut Regierungsvorlage an das Kontenregister zu melden:

  • bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben; sofern dieses über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse, Geburtsdatum und Ansässigkeit...

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