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Zahlungsdienstleister müssen dem Zahler im Falle eines unautorisierten Zahlungsvorganges alle Informationen mitteilen, welche erforderlich sind, um die Identifizierung der durch den Zahlungsvorgang begünstigten Person festzustellen und nicht nur jene Informationen, über die der Zahlungsdienstleister (zunächst) verfügt
https://doi.org/10.47782/oeba202308061101
Rechtsangleichung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – RL 2007/64/EG – Art 47 Abs 1 Buchst a – Informationen an einen Zahler nach Eingang seines Zahlungsauftrags – Art 58, 60 und 61 – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Vorgänge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahler die nicht autorisierten Vorgänge zu erstatten – Rahmenverträge – Pflicht des Dienstleisters, dem Zahler Angaben zum betreffenden Zahlungsempfänger mitzuteilen;
Art 47 Abs 1 Buchst a der RL 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der RL 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass der Zahlungsdienstleister eines Zahlers verpflichtet ist, diesem die Angaben mitzuteilen, die die Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person ermöglichen, die durch einen Zahlungsvorgang, mit dem das Konto dieses Zahlers belastet wurde, begünstigt wurde, und nicht nur die Angaben, über die dieser Dienstleister in Bezug auf diesen Zahlungsvorgang verfügt, nachdem er sich nach Kräften bemüht hat.
EuGH (5. Kammer) , C-351/21, Beobank