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ESAEG: Zur Einlagensicherung beim offenen Treuhandkonto
https://doi.org/10.47782/oeba202308060501
Nach § 11 Abs 2 ESAEG gelten bei offengelegten Treuhandkonten alle Treugeber als Einleger. Dementsprechend hat jeder Treugeber einen eigenen Anspruch gegen die Sicherungseinrichtung bis zu der pro Einleger geltenden Deckungsgrenze.
Aus der Begründung:
[1] Die Bekl ist die mit dem ESAEG geschaffene Einrichtung zur Sicherung von Einlagen.
[2] Die Zweitkl ist eine gemeinnützige GmbH und vermietet leistbaren und sozial verträglichen Wohnraum.
[3] Mit Kaufvertrag vom 12.3. bzw kaufte der Erstkl als „Vorsorgewohnung“ von der Zweitkl eine Eigentumswohnung um € 167.600. Nach der im Kaufvertrag enthaltenen Treuhandvereinbarung wurde ein RA bevollmächtigt und beauftragt, die Eintragung des Liegenschaftserwerbs zugunsten des Erstkl durchzuführen und die Kaufpreissumme sA binnen acht Tagen ab Erhalt des Einverleibungsbeschlusses auf das Konto der Zweitkl zu überweisen. Mit Überweisungen vom 26.3. und zahlte der Erstkl den Kaufpreis auf das Treuhandkonto bei der C Bank AG ein. Samt Zinsen befand sich auf diesem Anderkonto mit ein Betrag von € 167.638,62. Mit Beschluss des BG vom wurde das Eigentum des Erst...