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Klauselentscheidung zu Gutscheinkarten (E-Geld)
https://doi.org/10.47782/oeba202308059901
§§ 879, 1502 ABGB; § 1, 18, 19 E-GeldG; § 6 KSchG.
Eine Gutscheinkarte, die in zumindest zwei Einkaufszentren genutzt werden kann, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 11 lit a ZaDiG 2018.
Die Verrechnung eines monatlichen „Bereithaltungsentgelts“ ab dem vierten Monat nach Ende der Gültigkeit der Wertkarte bewirkt den „schleichenden Verfall“ des Guthabens und ist nicht mit § 18 Abs 1 E-GeldG vereinbar, der jede Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten des Kunden verbietet.
Die Bestimmung des § 19 Abs 2 E-GeldG ordnet eine zweifache Verhältnismäßigkeit an. Das Entgelt muss auch zur Leistung des E-Geld-Emittenten (= Höhe des rückzutauschenden Betrags) verhältnismäßig sein. Deswegen ist das Rücktauschentgelt zwangsläufig als Prozentsatz dieses Betrags festzulegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die bekl Bank tritt als Unternehmerin regelmäßig in ganz Ö mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt, dem sie ihre AGB zugrunde legt, darunter die „Nutzungsbedingungen für P Gutscheinkarten (Österreich)“. Solche unentgeltlich ausgestellten, einmalig mit einem gewünschten Betrag von € 10 bis zu € 150 aufladbaren und laut Pkt 2.1 AGB ab dem Ausstell...