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ASoK 7, Juli 2011, Seite 279

Unterkollektivvertragliche Entlohnung – Haftung für Nachteile beim Pensionsanspruch?

1. Durch die neue Rechtslage nach dem 2. SRÄG 2009 sollte dem Versicherten das Eintreibungsrisiko genommen werden, wenn nur die Möglichkeit des Feststellungsverfahrens noch nicht nach § 68 Abs. 1 ASVG verjährt ist. Die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, aber auch der Anspruchshöhe erfolgt ausgehend vom Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG, also regelmäßig von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Ob nun zu diesem in der Zukunft liegenden Stichtag rückgerechnet noch ein Recht auf Feststellung i. S. d. § 225 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG besteht (§ 68 Abs. 1 ASVG: binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit; fünf Jahre, wenn der Dienstgeber sorgfaltswidrig keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat) und dabei ein Schaden für die Pensionsberechnung entsteht, ist unsicher. Insoweit trägt der Versicherte im Allgemeinen auch nach der neuen Rechtslage ein – wenn gleich wesentlich geringeres – Risiko aus der zu geringen Anmeldung durch den Arbeitgeber und ist schon dies als Schaden zu beurteilen. Jedoch kann der Versicherte dieses Risiko dadurch vermeiden, dass er selbst einen Antrag auf Feststellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einbringt und dadurch die Hemmung bzw. Unterb...

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