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§ 22 Abs 5 FMABG ist auf verantwortliche Beauftragte aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe nicht anwendbar
§ 9 Abs 1 VStG; § 9 Abs 2 VStG; § 22 Abs 5 FMABG
§ 22 Abs 5 FMABG ist nur auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 2 2. Fall VStG anzuwenden, nicht aber auf verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG, die aus dem Kreis der außenvertretungsbefugten Organe bestellt werden. Die Bestellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 1 iVm Abs 2 1. Fall VStG ist daher auch dann wirksam, wenn darüber keine schriftliche Mitteilung an die FMA erfolgte.
(ebenso Ro 2018/02/0017, Ro 2018/02/0018, Ro 2018/02/0021, Ro 2018/02/0020, Ro 2018/02/0019)
Begründung:
1. Mit insgesamt sechs Straferkenntnissen vom legte die [FMA als] revisionswerbende Partei den Mitbeteiligten als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung zweier näher bezeichneter Gesellschaften nach außen Berufenen jeweils zur Last, dass diese Gesellschaften in Zusammenhang mit der Emission einer bestimmten Anleihe im Zeitraum von 1.6. bis gegen nähere Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes (KMG) verstoßen hätten, und verhängte über die Mitbeteiligten jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in bestimmter Höhe.
2. Die [FMA] ging von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit sä...