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ÖBA 5, Mai 2019, Seite 380

Drittwirkung des Verbots der Einlagenrückgewähr

§ 879 ABGB; § 82 GmbHG

Es besteht keine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer Bank für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr. Eine solche besteht nur dort, wo sich zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

Aus der Begründung:

[...]

2. Auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen, ist zu beurteilen, ob ein im Vorprozess erhobener Einwand, die Übernahme der Pfandhaftung zugunsten einer anderen GmbH mit identer Gesellschafterbeteiligung sei nach § 82 GmbHG nichtig gewesen, zur Abweisung der Hypothekarklage der Bank geführt hätte. Dies hat das BerG im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rsp verneint.

3. Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr in § 82 GmbHG sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht aber auch ein Dritter (RS0105536 [T14]). Die Kl hätte gegenüber der Bank als Hypothekargläubigerin die Leistung nur bei – hier nicht vorliegender – Kollusion sowie einem bewussten Handeln zum Nachteil der Gesellschaft verweigern dürfen, vorausgesetzt die Bank wusste davon oder es hätte sich der Missbrauch geradezu aufdrängen müssen, womit ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit...

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