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ÖBA 5, Mai 2019, Seite 378

Zivilrechtliche Prospekthaftung für Prüfberichte über Edelmetall-Bestände

§§ 1299, 1300, 1304 ABGB; § 11 KMG

Prüfberichte über den Soll- und Ist-Bestand von Edelmetallen unterliegen der zivilrechtlichen Prospekthaftung, wenn sie dem Vertrieb einer Anlage dienen und geeignet sind, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers zu beeinflussen, indem der Anschein einer ausreichenden und objektiven Anlageinformation erweckt wird.

Es ist unerheblich, ob ein Anleger den Prospekt selbst gelesen hat oder ob die darin enthaltenen Informationen vom jeweiligen Berater an ihn weitergegeben werden.

S. 379Aus der Begründung:

Der Bekl erstellte unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Notar im Auftrag einer „Veranlagungsgesellschaft“, die Investments in Edelmetalle (ua Gold) anbot und sich nunmehr in Insolvenz befindet, „Prüfberichte“, in denen er – unter Hinweis auf die „Durchsicht“ von Lagerdepotauszügen sowie einer Liste mit Kunden- und Vertragsdaten – feststellte, dass „der Ist-Bestand an Edelmetallen, die im Besitz der Gesellschaft sind, mit dem Soll-Bestand an Edelmetallen, übereinstimmt“. Eine physische Kontrolle der Edelmetallbestände war nicht vorgesehen und wurde vom Bekl auch nicht durchgeführt. Ihm war bewusst, dass die Prüfberichte bei Kunden den – o...

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