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Verteilung der Masse nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Dass Massegelder vom Insolvenzverwalter schon vor Genehmigung eines Verteilungsentwurfs an die Gläubiger ausgezahlt wurden, steht der Durchführung eines Verfahrens nach § 130 ff IO nicht entgegen. Andernfalls hätte es der Insolvenzverwalter in der Hand, durch pflichtwidrige Handlungen die Bestimmungen der § 130 ff IO zu unterlaufen und die Verteilung der Masse einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des ErstG der Konkurs eröffnet. Der Schuldner stellte in der Folge den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, der von den erforderlichen Gläubigermehrheiten angenommen wurde.
Mit Beschluss genehmigte das ErstG die Schlussrechnung und bestätigte den Zahlungsplan. Am bestätigte es die Rechtskraft dieses Beschlusses und sprach aus, dass der Konkurs aufgehoben sei.
Ebenfalls am legte der IV dem ErstG zwei Verteilungsentwürfe vor. Das ErstG nahm die Verteilungsentwürfe zum Akt, eine Zustellung und Veröffentlichung unterblieb. Am gab der IV bekannt, dass er die Quote von 28,7% an die Gläubiger dem Entwurf entsprechend verteilt habe.
Mit den verfahrensgegenständl...