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ÖBA 5, Mai 2019, Seite 374

Klauselentscheidung zu Basiskontobedingungen

§§ 6, 30 KSchG; § 25 UWG; § 2, 24, 25, 26, 27 VZKG; § 72, 47, 77 ZaDiG 2018; § 409 ZPO

Ein Kreditinstitut kann den Antrag auf ein Basiskonto nicht ablehnen, wenn der Verbraucher bei einem bestehenden Konto nicht sämtliche im § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste nutzen kann. Eine solche Nutzungsmöglichkeit besteht etwa dann nicht, wenn das Konto wegen einer Insolvenzeröffnung, wegen Pfändungen eines Gläubigers oder aufgrund kontokorrentmäßiger Verrechnung oder Aufrechnung durch das kontoführende Kreditinstitut blockiert ist.

Das Pauschalentgelt von € 80 pro Jahr vergilt nicht nur alle in § 25 Abs 1 VZKG genannten Dienste, sondern auch alle Nebenpflichten, die vom KI nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 iZm diesen Diensten geschuldet werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl ist ein gem § 29 KSchG zur Erhebung von Unterlassungsansprüchen nach den § 28 f KSchG befugter Verband.

Die Bekl betreibt eine der größten Banken Österreichs und verfügt über ein österreichweites Filialnetz. Sie bietet ua Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen iSd § 23 Abs 1 VZKG (Basiskonten) an.

Die Bekl verrechnet an Kontoführungsentgelt für die Basiskonten € 20 pro Quartal als Standardentgelt und ein ermäßigtes Entgelt von € 10 p...

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