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ÖBA 5, Mai 2019, Seite 369

Änderungskündigung von Rahmenverträgen für Zahlungsdienste

§§ 6, 28, 28a KSchG; § 26, 29, 30 ZaDiG 2009; § 50, 51 ZaDiG 2018

Eine Änderungskündigung von Rahmenverträgen für Zahlungsdienste ist zulässig. Darauf sind § 29 und 30 ZaDiG 2009 (§§ 50 und 51 ZaDiG 2018) anwendbar.

Der Zweck der Zweimonatsfrist des § 39 ZaDiG 2009 (§ 50 ZaDiG 2018) wird nicht dadurch unterlaufen, dass sich ein Verbraucher schon vor Ablauf der Frist mit den angebotenen Änderungen einverstanden erklären kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Änderungen diesfalls sofort wirksam werden sollen.

Bei der Änderungskündigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste sind die Transparenzanforderungen nicht schon dann erfüllt, wenn demS. 370 Verbraucher nur der Eindruck vermittelt wird, dass sich überhaupt etwas ändert. Vielmehr haben Änderungen des Rahmenvertrags so zu erfolgen, dass der Verbraucher in klarer und verständlicher Weise auch den Umfang der Änderungen erkennen kann. Dafür genügt jedenfalls, wenn ihm (auch) die alten Konditionen mitgeteilt werden.

Aus dem Spruch:

Die beklP ist schuldig, es zu unterlassen,

a)

im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern iZm Zahlungsdiensten, insb iZm der Änderung von Rahmenvereinbarungen wie Girokontoverträgen, solche Änderungen vorzuschlagen, di...

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