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ÖBA 5, Mai 2019, Seite 367

Herausgabe von Überwachungsfotos ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung?

Margarethe Flora

§ 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO; § 111 Abs 2 StPO

Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung von sich aus vorzunehmen, ist die (an § 141 StGB orientierte) Geringwertigkeit oder die leichte Ersetzbarkeit des sichergestellten Gegenstandes (§ 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO). Bezugspunkt dieser Beurteilung ist nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten der elektronischen Lichtbilder und des die Kopien enthaltenden und vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Datenträgers. Von Überwachungskameras aufgezeichnete Lichtbilder können daher ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO vom Betreiber der Kamera in Kopie sichergestellt werden.

Einem wegen Diebstahls geführten Strafverfahren bei der StA F lag der Verdacht zugrunde eine unbekannte Person habe am dem Opfer die Geldtasche weggenommen und unmittelbar danach € 400 bei einem Bankomaten der V-AG behoben. Daraufhin verlangte die Kriminalpolizei das entsprechende Lichtbild von der beim Bankomaten installierten Videoüberwachungskamera ohne staatsanwaltliche Anordnung. Die V-AG leistete dieser Aufforderung nicht Folge, sondern verlangte eine staatsanwaltliche Anord...

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