Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 11, November 2015, Seite 854

VwGH zum Zeitpunkt des Beginns der Durchschaumöglichkeit nach § 27 Abs 11 letzter Satz BWG idF BGBl I 2010/72

§ 74, § 27 Abs 11 letzter Satz BWG idF BGBl I 72/2010; § 1 Abs 1, 2 VStG, § 9 Abs 1 VStG; EU-VO 575/2013

Eine „Durchschau durch die Investmentfonds“ („Veranlagungsvehikel“) gemäß § 27 Abs 11 letzter Satz BWG ist erst durch die Fassung BGBl I 2010/72 möglich geworden (vgl auch das „Rundschreiben der FMA zu § 27 Abs 11 letzter Satz BWG“). Eine rückwirkende Anwendung wurde nicht vorgesehen (vgl § 103n BWG) und wäre als Grundlage für ein strafbegründendes Verhalten auch unzulässig (§ 1 Abs 1 VStG).

Bei einem Günstigkeitsvergleich zwischen der EU-Verordnung 2013/575 vom und den zuvor, bis zum geltenden entsprechenden Bestimmungen des BWG, ist zu beachten, dass sich die Strafe gemäß § 1 Abs 2 VStG in der Fassung BGBl. I 2013/33 nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

(ebenso Ra 2014/02/0052)

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht [Wien] dem Revisionswerber als Mitglied des Vorstandes der A Investment Bank AG (in der Folge: AIB) gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufenem Folgendes ...

Daten werden geladen...