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ÖBA 11, November 2015, Seite 854

Zur Bedeutung des Schweigens von Mitarbeitern der FMA in Hinblick auf die Frage nach Einräumung einer Übergangsfrist bei einem konzessionslos betriebenem Bankgeschäft

§ 1 Abs 1 Z 1, Z 2 BWG; § 4 BWG; § 19 Abs 2 VStG; § 34 StGB

Wenn Mitarbeiter der FMA auf die Auskunft hin, dass ein (ohne bankrechtliche Konzession und daher rechtswidrigerweise betriebenes) Geschäftsmodell zwei Jahre für eine Umstellung benötige, keine Reaktion zeigen, darf der vernommene Beschuldigte daraus nicht ableiten, dass ihm eine Übergangsfrist eingeräumt werde. Vielmehr ist der Beschuldigte in einer derartigen Situation dazu verpflichtet, nachzufragen, ob ihm eine Übergangsfrist eingeräumt werde. Ansonsten darf der Beschuldigte bei einem Schweigen der Mitarbeiter der FMA, welches ja verschiedene Gründe haben kann, nicht davon ausgehen, dass ihm eine Frist für die Umstellung seines Geschäftsmodells gewährt werde, während der eine Bestrafung nicht erfolgen werde. Eine erst im Rechtsmittelverfahren bekundete Schuldeinsicht kann einem Beschuldigten nach der Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zugutegehalten werden (vgl das Erk v , 2008/09/0246 mwN). Ein allfälliges Geständnis des Beschuldigten erst im Rechtsmittelverfahren stellt angesichts der bis dahin dauernden Uneinsichtigkeit keinen Milderungsgrund dar.

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