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ÖBA 11, November 2015, Seite 854

Zur Bedeutung eines Eventualantrags in einem Verfahren betreffend die Erteilung der Zustimmung zu einer Änderung des Verbandsstatuts

§ 20 Abs 1 GenRevG 1997

Im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die Erteilung der Zustimmung zu einer Änderung des Verbandsstatuts gem § 20 Abs 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997) hielt der VwGH fest: Das Wesen eines – im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen – Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl das Erkenntnis des Zl 2003/17/0002, mwN).

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft, Universität Graz
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