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„Klauselurteil“ zu Kreditkarten-AGB
§§ 914, 915 ABGB; § 28 KSchG; §§ 36, 44 ZaDiG; § 409 ZPO
Eine Klausel, wonach das Kreditkartenunternehmen nicht für Schäden haften soll, die daraus erwachsen, dass dem Karteninhaber die per E-Mail übersandte Monatsrechnung nicht zugeht, mag Letzteren am Zugangshindernis auch kein Verschulden treffen, widerspricht § 44 Abs 2 ZaDiG.
Die Verpflichtung, AGB zu ändern, ist keine reine Unterlassung, sodass eine angemessene Leistungsfrist zu setzen ist. Zwischen den Tatbeständen des „Verwendens“ einer Klausel in Neuverträgen und des „Sich-Berufens“ darauf in Altverträgen ist nicht zu unterscheiden. Bei Zahlungsdienste-AGB ist wegen § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG eine 6-monatige Frist zu setzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte betreibt das Kreditkartengeschäft. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die „Geschäftsbedingungen für die elektronische Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail der c AG“ (Fassung November 2009) sowie „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der c AG“ (Fassungen November 2009 bis März 2012). Die Klägerin ist ein gemäß § 29 KSchG klagebefugter Verband.
Die Klägerin strebt mit ihrem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren an, die Beklagte schuldig ...