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ÖBA 11, November 2015, Seite 846

Erste OGH-Judikatur zu geschlossenen Fonds: noch keine inhaltliche Stellungnahme

§§ 1293, 1295, 1299 ABGB; § 13 WAG 1996; §§ 502, 503 ZPO

Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratungspflicht sind einzelfallbezogen von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprodukt beziehen. Ihre Beurteilung ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch für eine stille Beteiligung an einem Unternehmen.

Hat der Anleger in der Rechtsrüge seiner Berufung die Frage der (gesonderten) Aufklärung über das Risiko der etwaigen Rückforderung von Ausschüttungen aus einem geschlossenen Fonds nicht thematisiert, so kann er diesen angeblichen Beratungsfehler in seiner Revision nicht mehr aufgreifen.

S. 847Aus der Begründung:

Der Kläger erwarb über Beratung des bei der beklagten L angestellten Anlageberaters Karl P mit Beitrittserklärung vom eine Kommanditbeteiligung an der E Schifffahrtsgesellschaft M S mbH & Co KG (im Folgenden nur: „Gesellschaft“) zum Nominale von € 10.000 zuzüglich 5% Agio (somit € 10.500) mit einer Laufzeit bis . Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bremen (Bundesrepublik Deutschland) und betreibt ein Vollcontainerschiff.

Mit Schreiben vom wurde de...

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