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ÖBA 11, November 2015, Seite 844

Zur Verbücherung des Erwerbs einer Höchstbetragshypothek durch einen neuen Gläubiger

§§ 451, 1358, 1422 ABGB; §§ 13, 14, 26, 82a, 94, 122, 124, 136 GBG

Der Eigentümer einer Pfandliegenschaft kann sich zwar gegen die grundbücherliche Eintragung der Übertragung einer Höchstbetragshypothek wehren. So wie jede andere Festbetragshypothek auch kann jedoch eine Höchstbetragshypothek nach Beendigung des besicherten Grundverhältnisses als Festbetragshypothek ohne seine Zustimmung auf einen neuen Gläubiger übertragen werden.

Im Grundbuchverfahren als reines Akten- und Urkundenverfahren bindet eine „Außerstreitstellung“ das Rekursgericht nicht.

Nennt die Aufsandungserklärung als Rechtsgrund für die Übertragung von Pfandrecht und Forderung eine „Abtretungsvereinbarung“, so kommt mangels Nennung eines anderen Rechtsgrunds auch eine notariatsaktspflichtige Schenkung infrage. Ohne Vorlage eines solchen Notariatsakts kann das Grundbuchsgericht nicht von der Wirksamkeit des Geschäfts ausgehen.

Aus der Begründung:

Die K GmbH (im Folgenden: K1 oder Eigentümerin oder Pfandschuldnerin) ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der zu C-LNR 3b das Pfandrecht über den Höchstbetrag von € 11,000.000 für die E AG (im Folgenden: E oder Pfandgläubigerin oder Zedentin) aushaftet.

Am schlossen ...

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