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Zur ordentlichen und außerordentlichen Aufkündigung befristeter Kreditverträge
§§ 864a, 879, 888, 914, 915, 990 ABGB; Z 22, 23 ABB; § 6 KSchG; § 266 ZPO
Im Individualprozess ist die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen; vielmehr sind die Bestimmungen der §§ 914, 915 ABGB heranzuziehen.
Für die außerordentliche Aufkündigung eines Kreditvertrags gegenüber sämtlichen Kreditnehmern ist ausreichend, wenn ein wichtiger Grund, insb die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, in der Person eines Kreditnehmers vorliegt.
Eine Klausel setzt für die Vertragsauflösung voraus, dass die Einbringlichkeit der Forderungen der Bank gefährdet ist, und ist demnach wirksam, wenn das Kündigungsrecht nicht besteht, wenn „der Kunde … ausreichende (zusätzliche) Sicherheiten zur Verfügung hat oder stellt“; dass Letzteres nicht der Fall ist, muss die klagende Bank behaupten und beweisen.
Dass der Kreditgeber den wichtigen Grund in der Auflösungserklärung nennt, ist nicht erforderlich, sofern er nur objektiv gesehen vorliegt.
Auch vor Inkrafttreten von § 990 ABGB idF DaKrÄG war ein ordentliches Kündigungsrecht in einem befristeten Kreditvertrag als unwirksam zu qualifizieren.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien schlossen im Juli 2005 einen Fremdwährungskreditvertrag. Mit di...