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Zur Haftung der Bank nach § 1313a ABGB für deliktisches Verhalten von Anlageberatern
Vervollständigt ein Anlageberater, der einer Bank grundsätzlich gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen ist, ein Orderformular, das der Anleger blanko unterschrieben und seinem Berater übergeben hat, abredewidrig, so steht dieses Delikt mit der Anlageberatung, die die Bank schuldet, in einem bloß äußeren Zusammenhang und stellt keine typisch nachteilige Folge dar, für die die Bank als Geschäftsherr einzustehen hätte.
Bei offener Blankettausfüllung wird der Erklärungsempfänger insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt; bei verdeckter Blankettausfüllung, wenn ein Vertragsabschluss durch eine von einem Boten überbrachte Erklärung üblich ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Fragen iZm Anteilen der M (idF: Zertifikate) waren bereits wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des OGH (für viele: 4 Ob 155/14v). Die beklagte Bank-AG übernahm die Platzierung dieser Zertifikate an der Börse sowie deren Market Making (die Verantwortung für ausreichende Liquidität und die Kursentwicklung). Der Vertrieb der Zertifikate erfolgte durch eine zu diesem Zweck gegründete 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten (die M AG, in der Folge: Tochterge...