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ÖBA 11, November 2015, Seite 832

Zu Zurechnung des Anlageberaters an die Depotbank

§ 1313a ABGB; §§ 48a, 48f BörseG; §§ 179, 502 ZPO

Eine Zurechnung nach § 1313 ABGB kommt nur in Betracht, wenn der Berater im Pflichtenkreis der (Depot-)Bank tätig wird. Ein Beratungsfehler kann also nur dann zugerechnet werden, wenn die Bank selbst eine entsprechende Beratungspflicht trifft, für deren Erfüllung sie sich des Beraters bedient. Ist der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, so bleiben ihre Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch den arbeitsteiligen Berater aufrecht (im Anlassfall verneint).

Aus der Begründung:

1. Die von den Klägern geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens und die angeblichen sekundären Feststellungsmängel liegen – wie der OGH geprüft hat – nicht vor. Warum die Qualifikation der Anträge auf ergänzende Zeugeneinvernahme als verspätet iSd § 179 ZPO durch das Erstgericht nicht gerechtfertigt sein soll, können die Kläger nicht stichhaltig begründen. Die von ihnen angesprochene PowerPoint-Präsentation war nach den allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen keine Informationsquelle für die inkriminierte Auskunft des Beraters gegenüber dem Erstkläger. Mit den Überlegungen zur behaupteten Aktenwidrigk...

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