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Existenzgründer und § 7 VKrG – eine unglückliche Beziehung?
Den individualschützenden Charakter von dem, die Prüfung der Bonität von kreditwerbenden Verbrauchern vorsehenden, Art 8 der Verbraucherkreditrichtlinie und seiner Umsetzungsnorm § 7 VKrG ist in Ö anerkannt. Das zieht für jeden Kreditgeber die Pflicht nach sich, im Interesse des geschützten Verbraucher die Aussichten des beabsichtigten Kreditgeschäfts zu prüfen. Der österreichische Umsetzungsgesetzgeber bezog in den Schutzbereich der von ihm erlassenen Normen auch den „Existenzgründer“ ein. Damit ist die Frage verbunden, mit welchen Schwierigkeiten der Kreditgeber bei der Erfüllung seiner Pflicht rechnen muss.
The individual protecting character of Art 8 European Consumer Credit Directive and § 7 Austrian Consumer Credit Act (“VKrG”) as the national transposing provision – both require the scrutiny of the credit-worthiness of the potential borrower – is widely accepted in Austria. This obliges every potential creditor to examine in the interest of the protected consumer the prospects of the intended loan. When implementing the Directive, the Austrian legislator also included new entrepreneurs into the scope of protection given by the VKrG. This relates to the question to what extent creditors will f...