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Zurechnung von selbständigen Anlageberatern an Banken gemäß § 1313a ABGB
Eine Besprechung von ÖBA 832 und ÖBA 2013, 438
Der OGH hat sich in den zwei Rechtsgängen des vorliegenden Verfahrens ein weiteres Mal zur Frage einer Haftung der Bank für selbständige Berater geäußert, wobei es im gegenständlichen Fall um die Untersuchung der Aufklärung und Beratung nach dem bereits durchgeführten Ankauf und vor einem potentiellen Verkauf ging. Die Ausführungen des OGH zum festgestellten Sachverhalt bieten Anlass, die Voraussetzungen der Haftung für Erfüllungsgehilfen in Erinnerung zu rufen sowie einen Blick auf den Pflichtenkatalog der Bank im Falle eines Depotführungsvertrages und allfälliger vor- und nachvertraglicher Pflichten aus dem Effektengeschäft (Erwerbsgeschäft) – insbesondere nach einem bereits durchgeführten Ankauf von Wertpapieren – zu werfen.
The Austrian Supreme Court once again had to decide whether a bank could be liable for the consultation provided by an independent advisor. The present case differs from previous cases as it concerns advice given after the purchase of stock had taken place and before a potential sale of the papers. The deliberations of the Supreme Court in this case provide an opportunity to recall the prerequisites of the liability for auxiliaries in the contractual sphere a...