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ÖBA 6, Juni 2019, Seite 454

Außenhaftung des Organmitglieds einer Emissionsaktiengesellschaft

§§ 1293, 1295, 1311 ABGB; § 84, 255 AktG; § 40, 41 WAG 2007

Voraussetzung einer persönlichen Außenhaftung nach § 255 AktG ist, dass eine nach außen gerichtete Information vorsätzlich unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Der Vorwurf, ein Organmitglied habe keine eigenen Überlegungen angestellt und hätte um die Unrichtigkeit wissen müssen, reicht zur Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht aus.

Die Informationspflicht nach § 40 Abs 1 WAG 2007 trifft den jeweiligen Rechtsträger. Eine Verpflichtung der Organmitglieder wird nicht begründet, weshalb eine etwaige Verletzung dieser Bestimmungen nicht zu einer persönlichen (Außen)Haftung eines Organmitglieds führen kann.

Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus Delikt sind kein Bestandteil des Vermögens der Aktiengesellschaft. Befindet sich die Gesellschaft aber im Konkurs, gehören deren Ersatzansprüche gegen Verwaltungsmitglieder zum konkursverfangenen Gesellschaftsvermögen.

Aus der Begründung:

Die Kl erheben gegen den Bekl ein auf Schadenersatzhaftung gerichtetes Feststellungsbegehren und machen in eventu Schadenersatzansprüche aus dem zwischen 1999 und 2008 erfolgten Erwerb von Genus...

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