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ÖBA 6, Juni 2019, Seite 450

Aufhebung einer Kontensperre nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses

Z 6 ABB; § 649, 918 ABGB; § 149, 178, 179 AußStrG; § 41 ZPO

Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumung einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

Aus der Begründung:

Der Nachlass der Erblasserin wurde der Rechtsmittelwerberin als Alleinerbin rk eingeantwortet. Mit Punkt 2 des Einantwortungsbeschlusses ermächtigte das ErstG die Erbin „ungeachtet etwaiger gerichtlicher Sperren oder Klauseln zur freien Verfügung über die Nachlasswerte, ausgenommen das Wertpapierdepot Nr … bei der [Bank]“. Zur Verfügung über dieses Wertpapierdepot ermächtigte das ErstG auf Antrag der Erbin mit Punkt 3 seines Beschlusses einen Verein als dbzgl Legatar.

Nach Rechtskraft der Einantwortung weigerte sich die im Einantwortungsbeschluss genannte Bank, den Verfügungen der Erbin über drei Konten der Erblasserin zu entsprechen. Als Begründung führte sie ...

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