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ÖBA 6, Juni 2019, Seite 437

Rechtsprechungswende: kein Erlöschen eines in Deutschland durch Besitzkonstitut erworbenen Sicherungseigentums durch Verbringung der Sache nach Österreich

§§ 6, 7, 358, 467 ABGB; § 929, 930, 931 BGB; § 37 EO; § 7, 31 IPRG

Sieht das Recht eines Staats einen wirksamen Eigentumserwerb auch ohne Übergabe vor, ist der Erwerb ungeachtet der unterschiedlichen Rechtslage des neuen Lageorts auch dort wirksam, weil der Eigentumserwerb ein bereits abgeschlossener Tatbestand iSd § 7 IPRG ist. Das Erlöschen eines in Deutschland mittels Besitzkonstituts wirksam übertragenen Sicherungseigentums durch Transport nach Österreich kann auch nicht auf § 31 Abs 1 IPRG gestützt werden. Im Umstand, dass nach deutschem Recht ein Besitzkonstitut ausreicht, um Sicherungseigentum wirksam zu begründen, ist kein Verstoß gegen den heimischen ordre public zu sehen.

Aus der Begründung:

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

1.1 Die Sicherungsübereignung bewirkt die vorläufige Übertragung des Eigentums als Vollrecht zur Sicherung von Forderungen des Vertragspartners.

1.2 Auch Sicherungseigentum berechtigt zur Exszindierung (2 Ob 31/52; 3 Ob 96/64; 3 Ob 112/68; 3 Ob 31/81; 3 Ob 2403/96w; 3 Ob 33/08m; RS0000843; Jakusch in Angst/Oberhammer3 § 37 Rz 18), was darin begründet ist, dass die Sicherungsübereignung Volleigentum schafft (3 Ob 112/68; 3 Ob 71/71; RS0000843; Illedit...

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