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Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 (AktRÄG 2019)
Mit dem gegenständlichen Ministerialentwurf wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG (2. Aktionärsrechterichtlinie) in Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre in nationales Recht umgesetzt. Das Bundesgesetz zielt auf mehr Transparenz in Bezug auf Vergütungsvereinbarungen ab und schafft neue Informationsverpflichtungen für börsenotierte Aktiengesellschaften sowie für Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen.
Ferner werden im Rahmen des Bundesgesetzentwurfs die gesetzlichen Regelungen über das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Aktiengesetz (AktG) überarbeitet und Anpassungen am Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-Gesetz, SEG) sowie am Übernahmegesetz vorgenommen.
Vergütungspolitik
In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Aufsichtsrat die Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder zu erstellen. Die Mindestinhalte der Vergütungspolitik werden in den Absätzen 2 bis 7 des § 78a näher erläutert. Demnach muss die Vergütungspolitik klar und verständlich formuliert sein und die verschiedenen festen und variablen Vergütungsbestandteile inkl. sämtlicher Boni und anderer Vorteile beschreiben. Wurden variable Vergütungsbestandteile gewährt, so sind dafür in der Vergütungspolitik klare, umfassende und differenzierte Kriterien festzulegen. Zudem sind die finanziellen und die nicht-finanziellen Leistungskriterien – einschließlich etwaiger Kriterien in Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Gesellschaft – anzugeben. Wird eine aktienbezogene Vergütung gewährt, so hat die Vergütungspolitik Warte- und Haltefristen zu präzisieren und zu erläutern, inwiefern die aktienbezogene Vergütung die Ziele der Vergütungspolitik fördert.
S. 399Darüber hinaus sind in der Vergütungspolitik die Laufzeit der Verträge der Mitglieder des Vorstands, maßgeblichen Kündigungsfristen, Hauptmerkmale von Zusatzpensionssystemen und Vorruhestandsprogrammen sowie Bedingungen für die Beendigung und die dabei zu leistenden Zahlungen anzugeben.
Um den Ansichten der Aktionäre zur Vergütungspolitik mehr Gewicht zu verleihen, ist gem. § 78a Abs. 9 in jeder überarbeiteten Vergütungspolitik darauf einzugehen, wie dem Abstimmungsergebnis seit der letzten Abstimmung Rechnung getragen wurde.
Die Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre bzw. bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat nur empfehlenden Charakter und erzeugt somit weder Rechte noch Pflichten. Damit einhergehend ist auch die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vergütungspolitik ist spätestens am zweiten Werktag nach der Abstimmung in der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.
Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht soll im Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich erstellt werden. Im Sinne der Transparenz ist sicherzustellen, dass er klar und verständlich formuliert ist und einen umfassenden Überblick über die Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats während des letzten Geschäftsjahres enthält. § 78c Abs. 2 listet auf, welche Informationen der Vergütungsbericht zu enthalten hat, darunter:
die Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Bestandteilen sowie den relativen Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen;
die jährliche Veränderung der Gesamtvergütung, des Ertrags der Gesellschaft und der durchschnittlichen Entlohnung der sonstigen Beschäftigten der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis, zumindest für die letzten fünf Geschäftsjahre;
die Anzahl der gewährten bzw. angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte.
Der Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen und hat auch hier nur einen empfehlenden Charakter. Alternativ kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres in kleinen und mittleren Unternehmen zur Erörterung in der Hauptversammlung als eigener Tagesordnungspunkt vorgelegt werden. In diesem Fall kann eine Abstimmung entfallen.
Die Gesellschaft hat in beiden Fällen im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis bzw. der Erörterung in der vorangegangenen ordentlichen Hauptversammlung Rechnung getragen wurde. Der Vergütungsbericht ist nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft für zehn Jahre öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht mehr enthalten sind.
Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
Weiters sieht der Ministerialentwurf für wesentliche Geschäfte einer börsennotierten Gesellschaft mit ihr nahestehenden Unternehmen oder Personen bzw. nahestehenden Rechtsträgern (Related Party Transactions) eine öffentliche Bekanntmachung sowie eine Zustimmung durch den Aufsichtsrat vor.
§ 95a Abs. 2 definiert den Begriff „nahestehende Unternehmen oder Personen“ bzw. „nahestehende Rechtsträger“ durch einen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-VO).
Ein Geschäft gilt gem. § 95a Abs. 3 dann als wesentlich, wenn sein Wert zehn Prozent der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigt. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres mit demselben nahestehenden Rechtsträger mehrere Geschäfte geschlossen, die bei einer isolierten Betrachtung nicht wesentlich wären, so sind ihre Werte zu addieren.
In § 95a Abs. 7 werden Geschäfte aufgezählt, die keiner Bekanntmachungs- und Zustimmungspflicht durch den Aufsichtsrat unterliegen, darunter:
Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem inländischen Tochterunternehmen;
Geschäfte von Kreditinstituten auf der Grundlage von Maßnahmen zum Schutz ihrer Stabilität, die von der gemäß Unionsrecht zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden;
Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten werden und bei denen die Gleichbehandlung aller Aktionäre und der Schutz der Interessen der Gesellschaft gewährleistet sind.
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
Zudem wird die Novelle zum Anlass genommen, die gesetzlichen Regelungen über das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Aktiengesetz zu überarbeiten. Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses soll zwar wie bisher seine streitschlichtende und damit gerichtsentlastende Funktion erfüllen, aber in Zukunft nicht mehr mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden.