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ÖBA 6, Juni 2010, Seite 401

Die Nichtigkeit gemäß § 4 KautSchG kann der Bank nur dann entgegengehalten werden, wenn sie um die für die Nichtigkeit maßgebenden Umstände weiß

§§ 447 ff ABGB; §§ 3, 4 KautSchG; §§ 25c, 25d KSchG

Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht. Die Nichtigkeitssanktion des § 4 KautSchG greift auch, wenn eine darlehensgewährende Bank auf der Beibringung eines Bürgen besteht und der Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags von der Bürgschaftsübernahme durch den Arbeitnehmer abhängig macht. Diese Nichtigkeit kann der Bank nur dann entgegengehalten werden, wenn sie von den für die Nichtigkeit maßgebenden Umständen Kenntnis hat.

S. 402Aus der Begründung:

Die Klägerin brachte vor, daß sie bis Arbeitnehmerin von DI K, des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der K GmbH (in weiterer Folge: GmbH) gewesen sei. Die Klägerin sei der GmbH im Wege des Personalleasings überlassen worden. Die GmbH sei Ende 2000/Anfang 2001 insolvenzrechtlich überschuldet gewesen, wofür der Geschäftsführer den damaligen Ehegatten der Klägerin, der Arbeitnehmer der GmbH gewesen sei, verantwortlich gemacht habe. Die GmbH habe sich zur Abwehr der drohenden Insolvenz um die Gewährung eines weiteren Kredits bei der beklagten Part...

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