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ÖBA 6, Juni 2010, Seite 394

Die Bank ist grundsätzlich nicht berechtigt, die EU-Quellensteuer nachträglich vom Konto ihres Kunden abzubuchen

§§ 3 ff EU-QuStG; Art 2, 3 der RL 2003/48/EG; § 355 UGB

Das Erfordernis einer Ansässigkeitsbescheinigung ist in der Zinsen-RL 2003/48/EG und im EU-QuStG ausdrücklich nur für solche Geschäftsbeziehungen normiert, die nach dem eingegangen worden sind oder werden, während für vertragliche Beziehungen, die bereits vor dem eingegangen wurden, wo jedoch eine spätere Wohnsitzverlegung nach dem in einen Drittstaat erfolgte, eine ausdrückliche Regelung fehlt. Zweck von Art 3 Abs 3 lit b Zinsen-RL und § 3 Abs 2 Punkt 3 EU-QuStG ist es jedoch, ab dem Jahr 2004 Steuerhinterziehung durch bloß zum Schein erfolgte Verlegung des Wohnsitzes in Drittstaaten zu vermeiden. Dieser Zweck kann nur dann verwirklicht werden, wenn ab für Wohnsitzverlegungen in Drittstaaten der Zahlstelle generell eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Allerdings widerspricht die gegenteilige Rz 22 der RL des österreichischen BMF zur Durchführung der EU-Quellensteuer vom dieser Rechtslage nicht derart klar, daß eine Bank – auch wenn sie dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterworfen sein mag – sie jedenfalls unbeachtet hätte lassen müssen. Die Bestimmungen der § 7 Abs 2 Z 1, § 8 EU-QuStG ...

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