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Geldschulden werden durch Überweisung dann rechtzeitig bezahlt, wenn der Schuldner seiner Bank bei Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilt und auf dem Konto ausreichende Deckung vorhanden ist; anders hingegen bei Überweisungen nach Verzugseintritt
Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Kreditinstitut entscheidend, sofern entsprechende Deckung vorhanden ist. Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlangens des Betrags. Bei der Überweisung nach Verzugseintritt erfolgt die Zahlung als Erfüllung hingegen nicht bereits mit dem Auftrag zur Überweisung eines bestimmten Betrags, sondern erst mit der Durchführung dieses Auftrags durch die beauftragte Bank.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei stützt die Aufkündigung unter anderem auf § 30 Abs 2 Z 1 MRG. Am waren die Mietzinse für Februar bis Oktober 2008 in Höhe von zumindest € 4.600 offen. An diesem Tag tätigte die beklagte Partei um 12.32 Uhr eine Überweisung von € 4.600 an die klagende Partei. Am selben Tag fand die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt; zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung um 14.00 Uhr war der Betrag auf dem Konto der Klägerin noch nicht eingelangt. Das Erstgericht erklärte daraufhin die Aufkündigung für rechtswirksam. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Die...