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ÖBA 9, September 2017, Seite 642

VwGH bestätigt Eignung des Abschlusses eines Memorandum of Understanding zur Auslösung einer ad-hoc-Meldeverpflichtung innerhalb eines gestreckten Sachverhalts (fortgesetztes Verfahren nach , ÖBA 2016, 615 mit Anm Dollenz – Fall „Verbund/Türkei“)

Florian Dollenz

§ 48 Abs 1 Z 2 bzw Z 6 BörseG idF BGBl I 2012/35; § 48a Abs 1 und § 48d BörseG idF vor BGBl I 2016/76 (Anpassung an VO [EU] 2014/596)

Die Eignung eines Zwischenschrittes, der selbst eine „Reihe von Umständen“ bzw ein „Ereignis“ darstellt, die bereits eingetreten sind bzw das bereits eingetreten ist, zur erheblichen Beeinflussung des Kurses ist im Hinblick auf diesen Zwischenschritt eigenständig zu beurteilen. Bei dieser Prüfung kann (und: wird auch in der Regel) die Wahrscheinlichkeit des Endereignisses als Endpunkt eines gestreckten Sachverhaltes von Bedeutung sein. Dabei ist allerdings nicht entscheidend, dass das Endereignis hinreichend wahrscheinlich (iSd § 48a Abs 1 Z 1 lit a BörseG) eintreten werde, weil bei einer solchen Auffassung der Zwischenschritt nur ein Indiz für den Eintritt des Endereignisses und damit eine Insiderinformation schon im Hinblick auf dieses zu bejahen wäre. Vielmehr ist auch der Zwischenschritt selbst eigenständig auf das Vorliegen einer Insiderinformation zu prüfen.

Die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung des Geschäftsführers oder des Vorstandsmitglieds) stellt für sich genommen noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9...

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