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ASoK 7, Juli 2011, Seite 276

Sicherung der Pflegefinanzierung und Verwaltungsreform Pflegegeld

Pflegefondsgesetz

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG), 1207 BlgNR 24. GP, hat im Wesentlichen folgende Hauptgesichtspunkte:

  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die „Einrichtung eines Pflegefonds“ beim BMASK (§ 1 Abs. 1 PFG) und für die „Gewährung von Zweckzuschüssen“ an die Länder zur teilweisen Abdeckung des Aufwands der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Sicherung sowie zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2014 durch den Pflegefonds (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und § 3 PFG).

  • Verankerung einheitlicher Leistungsdefinitionen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege (§ 3 PFG).

  • Nach § 5 Abs. 1 PFG soll die Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des BMASK eine „Pflegedienstleistungsdatenbank“ zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatisti...

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