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Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den IV nach Insolvenzaufhebung durch Gläubiger
Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision des Bekl ist zulässig, weil Rsp des OGH zur Frage fehlt, ob nach Insolvenzaufhebung der einzelne Gläubiger berechtigt ist, seinen Anteil am Gemeinschaftsschaden gegenüber dem IV persönlich geltend zu machen oder es in einem solchen Fall zu einer Nachtragsverteilung gem § 138 IO zu kommen hat.
2. Zur Zulassungsfrage
2.1. § 112 IO regelt nach seiner Überschrift die Wirkung der E in einem Prüfungsprozess und bestimmt in seinem Abs 2, dass die Kosten des Rechtsstreits als Massekosten zu behandeln sind, insoweit der MV an der Bestreitung teilgenommen hat. Nach S 2 dieser Bestimmung kann das Prozessgericht dem MV den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreits an die Konkursmasse auferlegen,...