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Fachsenat für Gesellschaftsrecht II: Verbot der Einlagenrückgewähr gilt für kapitalistische GmbH & Co KG; Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der KG bei Verstoß unmittelbar!
§ 1299 ABGB; §§ 52, 84 AktG; §§ 82, 83 GmbHG
Der Geschäftsführer einer Komplementär-AG haftet bei Hinzutreten besonderer Umstände unmittelbar gegenüber der AG & Co KG analog § 84 AktG. Solche besonderen Umstände liegen bei Personenidentität oder dann vor, wenn die Tätigkeit der AG in der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben von KG besteht. Dann ist die Komplementär-AG ein rein formal „vorgeschobenes“ Zwischenglied.
Auch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 84 Abs 6 AktG ist auf die Haftung gegenüber der KG analog anwendbar. Nichtige Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter sind für den Geschäftsführer nicht verbindlich und lassen seine Haftung unberührt.
Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG und § 52 AktG sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-AG, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden.
Aus der Begründung:
Die A AG & Co KG (ab A GmbH & Co KG; kurz: KG) war nach diversen Umgründungsvorgängen 2007/2008 100%ige „Muttergesellschaft“ der G GmbH, die ihrerseits zahlreiche Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften hielt. Einzige Kommanditistin der KG...