Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pfändbarkeit von COFAG-Förderungen
§§ 2, 6a ABBAG-G; § 290, 292g EO.
https://doi.org/10.47782/oeba202311083001
Die Ausfallsbonus III-VO sowie die Fixkostenzuschuss-VO des BMF enthalten keine ausdrückliche Regelung über eine allfällige Unpfändbarkeit von zu gewährenden Corona-Beihilfen. Eine Unpfändbarkeit ergibt sich, mangels planwidriger Gesetzeslücke, auch nicht aufgrund einer Analogie zu § 290 EO.
S. 831Aus der Begründung:
[1] Das ErstG bewilligte dem betr Energieversorger ua die Forderungsexekution durch Pfändung und Überweisung der der Verpfl angeblich gegen die Drittschuldnerin (COFAG) zustehenden Forderungen.
[2] Die Drittschuldnerin beantragte gem § 292g Abs 1 EO die Feststellung, dass der Verpfl ihr gegenüber keine pfändbaren Forderungen zustünden und die Exekution daher ins Leere gehe. Jedenfalls aber seien die von ihr auszahlbaren Beihilfen analog § 290 EO unpfändbar, weil sie zwecks Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten iZm der Ausbreitung von COVID-19 gewährt würden. Wären sie pfändbar, könnte dieser Gesetzeszweck durch Exekutionen zum Zweck der Befriedigung bloß einzelner Gläubiger vereitelt werden.
[3] Die Betr sprach sich dagegen aus, weil der Zweck der Förderung gerade auch der A...