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Erste Judikatur: Gehilfenhaftung für Fehlberatung eines „Tippgebers“
https://doi.org/10.47782/oeba202311082901
Die Aufgabe des Tippgebers besteht darin, die Möglichkeit eines künftigen Vertragsabschlusses aufzuzeigen und dazu den Kontakt zwischen den potentiellen Vertragspartnern herzustellen, ohne dass auf den weiteren Verlauf Einfluss genommen wird. Der Tippgeber unterstützt Unternehmer bei der Akquise von Kunden, ohne über die bloße Kundenzuführung hinaus eine Vermittlungsleistung zu erbringen. Die Beratung der potentiellen Kunden liegt außerhalb seines Tätigkeitsbereichs.
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Missachtet der Mitarbeiter einer als Tippgeberin tätigen Vermögensberaterin eine interne Weisung, die Beratung in Bezug auf eine bestimmte Vermögensanlage zu unterlassen, ist dem Mitarbeiter aber hinsichtlich anderer Vermögensanlagen sehr wohl die Beratung erlaubt, hat die Vermögensberaterin für Fehler bei der weisungswidrig erfolgten Beratung nach § 1313a ABGB einzustehen.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl schlossen am mi...