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ÖBA 5, Mai 2011, Seite 349

Einheitswert als Basis der Stiftungseingangsbesteuerung bei unentgeltlicher Zuwendung von Grundbesitz an Privatstiftung verfassungswidrig

§ 1 Abs 5 StiftEG, BGBl I 2008/85; § 19 Abs 2 ErbStG; BewG 1955; Art 140 B-VG

Aufhebung des letzten Satzes des § 1 Abs 5 StiftungseingangssteuerG (mit Ablauf des ) wegen Gleichheitswidrigkeit; keine Rechtfertigung für völlig unterschiedliche Bewertung von einer Privatstiftung unentgeltlich zugewendetem Grundbesitz (grundsätzlich dreifacher Einheitswert) einerseits und sonstigem unentgeltlich zugewendeten Vermögen (grundsätzlich „gemeiner Wert“ nach BewertungsG) andererseits bei der Berechnung der Stiftungseingangssteuer; insb auch keine Rechtfertigung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung möglich; Stiftungseingangssteuer als solche verfassungsrechtlich unbedenklich, daher keine Prüfung des Grundtatbestandes.

G 150/10

Aus dem Sachverhalt:

I.1. Beim VfGH ist zu B 1473/09 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des UFS, Außenstelle Innsbruck, vom anhängig […].

I.2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 5 letzter Satz [Stiftungseingangssteuergesetz; fortan:] StiftEG, in der Fassung BGBl I 85/2008, entstanden. Der VfGH hat daher das Beschwerdeverfahren mit ...

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