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ÖBA 5, Mai 2011, Seite 348

Zur Schlüssigkeit der Anfechtungsklage

§§ 30, 31, 43 KO; §§ 182a, 226 ZPO

Der Kläger muss die Nachteiligkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts behaupten und beweisen. Wird bei Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO die Nachteiligkeit oder der Quotenschaden nicht behauptet, ist die Klage unschlüssig. Die Unschlüssigkeit der Anfechtungsklage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO behoben werden.

Aus der Begründung:

Das Erstgericht wies das gegen die Hausbank der Gemeinschuldnerin gerichtete Anfechtungsklagebegehren des Masseverwalters nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall sowie § 30 Abs 1 Z 1 KO wegen Unschlüssigkeit ab.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Der Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig.

Ein Klagebegehren ist schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; RS0037780).

S. 349Die Manuduktionspflicht des Gerichts hat sich im Rahmen des behauptet...

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