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Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung
Der Anlageberater ist verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind, und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nicht offen legt. Der Umfang der Aufklärung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist vom jeweiligen Kunden, aber auch vom Anlageprodukt abhängig. Ein Mitverschulden des Kunden kommt in Betracht, wenn er Informationsmaterial nicht beachtet.
Aus der Begründung:
I. Die Vorinstanzen haben der Klägerin zwei Drittel des aus einer Vermögensveranlagung (Wertpapierkauf) entstandenen Schadens zuerkannt, das darüber hinausgehende Klagebegehren aber abgewiesen. Dies erfolgte unter Berücksichtigung der bereits entwickelten Rsp des OGH zur Frage der Haftung des Anlageberaters infolge unrichtiger oder unvollständiger Aufklärung, aber auch zur Frage des Mitverschuldens des Anlegers.
II. Der Anlageberater ist nach stRsp verpflichtet, richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Anlageentschluss von Bedeutung sind und hat für unzureichende Kenntnisse einzustehen, wenn er diese nic...