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Zum notwendigen Inhalt der Forderungsanmeldung im Konkurs
§ 273 IO; §§ 103, 110 KO; § 226 ZPO
Die Forderungsanmeldung soll die Möglichkeit bieten, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderung zu unterrichten, um sich bei der Prüfungstagsatzung über ihren Bestand und Rang äußern zu können. Die Anmeldung muss die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen, die Forderung aber nicht rechtlich qualifizieren. Zur Konkretisierung der Forderung werden auch die überreichten Beilagen herangezogen, wenn sie den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar sind.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen der L GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Die Klägerin meldete in diesem Konkursverfahren am wie folgt ihre Konkursforderung an:
„Sachverhalt: Der/die oben angeführte Gemeinschuldner/in schuldet für 10 Miete und Reparatur (bewegliche Sache), Rechnung vom , Beleg-Nr OP Liste € 97.853,26 samt Zinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 352 UGB seit
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an Kosten | € | 0,-- |
an Schuld haften demnach an Kapital | € | 97.853,26 |
an Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung, dem | € | 11.583,03 |
an gerichtlich bestimmten Kosten | € | 0,-... |