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Zur Streitanhängigkeit zweier Klagen aus demselben Effektengeschäft
§§ 870, 871, 1295 ABGB; §§ 226, 233, 235 ZPO
Nach dem maßgeblichen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt Streitanhängigkeit vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt. Streitanhängigkeit liegt nicht vor, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen nur teilweise übereinstimmen; entscheidend ist dabei, ob der vorgetragene Sachverhalt im Wesentlichen jenem entspricht, der schon in der ersten Klage vorgebracht wurde.
Aus der Begründung:
Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 27.12.20051.037 Zertifikate der M Ltd (im Folgenden M) um € 15.992,10.
Im anhängigen Erstprozess begehrt die Klägerin die Aufhebung dieses Kaufvertrags und die Rückzahlung des von ihr entrichteten Kaufpreises samt 4% Zinsen ab Zug-um-Zug gegen Rückstellung der Wertpapiere. Sie erklärte, diese Klage „vordergründig auf listige Irreführung iSd § 870 ABGB als auch auf veranlassten Irrtum iSd § 871 ABGB“ zu stützen. Sie sei von der Beklagten über wichtige, für den Kaufvertragsabschluss kausale Umstände getäuscht worden, nämlich über die Rechtsnatur und den Risikograd der Wertpapiere, über den Sitz von ...