Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Schadensberechnung beim Erwerb geeigneter Wertpapiere zu überhöhtem Preis
§§ 84, 199, 255 AktG; §§ 1191, 1293, 1298, 1304, 1312 ABGB; §§ 235, 528 ZPO
Beim Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt ein bezifferbarer rechnerischer Vermögensschaden bereits mit Bezahlung des Kaufpreises, unabhängig von künftigen Entwicklungen, ein. Die Differenz zwischen wahrem Wert und höherem Preis verringert sich insb nicht durch etwaige Kurssteigerungen oder Erfolgsbeteiligungen, wenn der Anleger davon auch bei Erwerb zum „richtigen“ Preis profitiert hätte. Im Unterschied zu Fällen des Erwerbs ungeeigneter Wertpapiere zu angemessenem Preis ist in Fällen des Erwerbs zu überhöhtem Preis ein Vorteilsausgleich durch weitere Entwicklungen nur ganz ausnahmsweise denkbar.
Aus der Begründung:
Bei der Klägerin handelt es sich um die vormalige B AG (in der Folge kurz: B alt). Mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom wurde mit Wirkung zum unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft der gesamte Bankbetrieb der B alt abgespalten, gemeinsam mit den Anteilen der P einer 100%igen Tochteraktiengesellschaft der Klägerin übertragen und mit dieser (kurz B P) verschmolzen. Die Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erfolgte am .
Die Erst- bis Siebt...