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ÖBA 5, Mai 2011, Seite 337

Zu Informationspflichten aus einer weichen Patronatserklärung

§§ 914, 1346, 1347 ABGB

„Patronatserklärung“ ist eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen Person, die der Kreditsicherung dienen und einen unterschiedlichen Inhalt haben können: Sie reichen von völliger Unverbindlichkeit über Verwendungszusagen bis zum Garantievertrag. Dabei werden harte und weiche Patronatserklärungen unterschieden. Die erste Kategorie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, den Schuldner so auszustatten, dass er seine Schulden zurückzahlen kann. Hingegen können „weiche“ Patronatserklärungen einerseits unverbindliche Äußerungen sein, die dem Empfänger nicht mehr als ein „warm feeling“ verschaffen sollen, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen. Liegt eine Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen.

Aus der Begründung:

Die Klägerin ist eine große österreichische Bank; die Erstbeklagte ist ein Tochterunternehmen der Ö, die Zweitbeklagte die Rechtsnachfolgerin eines Unternehmens der finnischen Staatsforste. Die Klägerin hatte einem Tochterunternehmen der beiden Beklagten Kredite gewährt, die nun uneinbringlich sind. Die Parteie...

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