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Zur Berichtigung des Grundbuchs bei unterlassenem Vollzug des Bewilligungsbeschlusses
§§ 308, 364c, 1500 ABGB; § 11 AllgGAG; §§ 9, 26, 63f, 104 GBG
Der entgegen dem Bewilligungsbeschluss unterlassene Vollzug der Pfandrechtseinverleibung ist ein nach § 104 Abs 3 GBG berichtigungsfähiger Fehler. Mangels Einvernehmens der Beteiligten setzt die Berichtigung voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte. Ein eintragbares Veräußerungs- und Belastungsverbot ist kein dingliches Recht. Das Vertrauen des Verbotsberechtigten auf den Grundbuchsstand wird daher nicht geschützt.
Aus der Begründung:
Über Antrag der Angelika G wurden mit Beschluss des Erstgerichts vom zu TZ 7562/09 ob der Liegenschaft EZ 748 Grundbuch …, je zur Hälfte im Eigentum des Michael und der Monika O, nachstehende Eintragungen bewilligt: 1. Einverleibung der Löschung des Pfandrechts im Höchstbetrag von € 200.000 für die B AG C-LNR 9; 2. Einverleibung des Eigentumsrechts im Rang TZ 6371/09 für Angelika G; 3. Einverleibung des Pfandrechts im Betrag von € 104.000 samt 6% Zinsen, 1% Verzugs- und 7% Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 10.400 für di...