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BaFin veröffentlicht Merkblatt mit Hinweisen zu den Tatbeständen des Eigenhandels und des Eigengeschäfts
Die Deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erläutert in einem Merkblatt die Tatbestände des Eigenhandels und des Eigengeschäfts. Unter dem Tatbestand des Eigenhandels erfasst der Gesetzgeber „die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere“, während dieser Dienstleistungscharakter beim Eigengeschäft fehlt.
Gem § 1 Abs 1a Nr 4 dKWG (deutsches Kreditwesengesetz) ist der gewerbsmäßige bzw kaufmännisch betriebene Eigenhandel mit Finanzinstrumenten als Finanzdienstleistung zu qualifizieren und ist als solches erlaubnispflichtig. Ein Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist anzunehmen, wenn mehr als 25 Einzeltransaktionen pro Monatsdurchschnitt getätigt werden. Der Eigenhandel auf eigene Rechnung setzt eine Dienstleistung (Kundenauftrag) voraus. Zum Tatbestand des Eigenhandels gem § 1 Abs 1a Nr 4 KWG kennt das deutsche Kreditwesengesetz drei verschiedene Varianten:
Das kontinuierliche Anbieten des Kaufs und Verkaufs von Finanzinstrumenten an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen;
das häufig organisi...