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ÖBA 11, November 2009, Seite 832

Die wechselseitige Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten an Liegenschaftsanteilen ist keine unentgeltliche Rechtshandlung

§§ 27, 28, 29 Z 1 KO

Der Anfechtende muß beweisen, daß eine unentgeltliche Verfügung vorliegt und damit auch das Merkmal der Unentgeltlichkeit selbst. Wenn Ehegatten einander wechselseitig Belastungs- und Veräußerungsverbote für gleich große ideelle Anteile an derselben Liegenschaft einräumen, ist davon auszugehen, daß die Rechtseinräumung gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner durch die gleichartige Rechtseinräumung des anderen bedingt und mit dieser synallagmatisch verknüpft, sohin nicht unentgeltlich ist. Zur Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht.

Aus der Begründung:

Das Erstgericht eröffnete mit Beschluß vom über das Vermögen des Gemeinschuldners das Konkursverfahren und bestellte den Kläger zum Masseverwalter. Die Beklagte ist die Ehefrau des Gemeinschuldners. Die Eheleute erwarben mit Kaufvertrag vom je einen Hälfteanteil einer Liegenschaft, die aus zwei Grundstücken samt einem darauf befindlichen Einfamilienwohnhaus (Doppelhaushälfte) besteht. Im Zuge dieses Kaufvertrags räumten sie sich gegenseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Die Veräußerung der Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners würde zu einer Erhöhung der Konku...

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